Anlage 4 KlauenPflPrV
(zu § 17 Absatz 5) Muster
Anlage 4 KlauenPflPrV
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 240)
Anlage 4 KlauenPflPrV
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen „bestanden“/„nicht bestanden“ :
Anlage 4 KlauenPflPrV
(Im Fall des § 16 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 16 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf die am .............................. in .............................. vor .............................. abgelegte Prüfung .............................. in dem Prüfungsteil .............................. freigestellt. “)